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Die in § 80 Abs 1 GewO 1994 vorgesehene Rechtsfolge des Erlöschens der Genehmigung der Betriebsanlage tritt mit Ablauf der dort genannten Frist ipso iure ein, ohne dass es dafür eines behördlichen Ausspruches bedarf.

Im Falle des Erlöschens einer Genehmigung der Betriebsanlage würde der weitere Betrieb derselben ohne Bewilligung erfolgen. Die Genehmigung der Betriebsanlage erlischt, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen (nach § 80 Abs 1 GewO 1973) drei Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder durch mehr als drei Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird. Nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kann von einem Betrieb der Anlage nur dann die Rede sein, wenn Tätigkeiten entfaltet werden, die der Erfüllung jenes Zweckes dienen, für den die Anlage ursprünglich genehmigt wurde. Tätigkeiten, die zwar mit den von der ursprünglichen Genehmigung umfassten Anlagenteilen entfaltet werden, aber einem anderen als im Genehmigungsbescheid genannten Zweck dienen, vermögen das Erfordernis des Betriebes der Anlage iSd § 80 Abs 1 GewO 1973 nicht zu erfüllen.

So ist bereits die Ansicht, das bloße Abstellen von LKWs auf einer (offenbar unbefestigten) Grundfläche entspreche der Umsetzung des Betriebes eines Güterbeförderungs- und Speditionsgewerbes, als verfehlt anzusehen.

  • WBl-Slg 2020/156
  • VwGH, 10.04.2020, Ra 2018/04/0154
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 80 Abs 1 GewO

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