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Hemmung der Verjährungsfrist

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Nach der stRsp des VwGH ist die Frist des § 31 Abs 2 VStG nur dann gewahrt, wenn das Erkenntnis des VwG innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Gem § 31 Abs 2 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn das Straferkenntnis oder das dieses bestätigende Erkenntnis des VwG erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem in Abs 1 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird.

Gem § 31 Abs 2 Z 3 VStG wird die Zeit, während derer das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Durch die Hemmung wird die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat. Mit Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft daher die Verjährungsfrist restlich weiter. Sie ist so zu berechnen, als ob sie um die Dauer des Hemmungszeitraumes verlängert worden wäre.

  • WBl-Slg 2020/155
  • § 31 VStG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 15.04.2020, Ra 2018/17/0192

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