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Zulässige Abnehmerverwarnung durch Behauptung eines Eingriffs in ein Schutzrecht

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Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung („konkludente Tatsachenbehauptung“). Eine konkludente Tatsachenbehauptung liegt demnach immer dann vor, wenn der Äußerung entnommen werden kann, dass sie von bestimmten Tatsachen ausgeht, ihr Inhalt demnach objektiv auf seine Richtigkeit überprüft werden kann.

Für Rechtsfolgenbehauptungen – wie die Behauptung eines Eingriffs in ein Schutzrecht – gilt in dieser Allgemeinheit nicht, dass es sich dabei jedenfalls um Tatsachenbehauptungen handelt: Je nach der Lage des Einzelfalls können Äußerungen über die Rechtsfolgen einer bestimmten Gesetzeslage einmal Tatsachenbehauptungen, ein anderes Mal aber auch reine Werturteile sein. Je weniger die zu beurteilende Rechtsfolgenbehauptung nicht einfach aus dem Gesetz abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht, je eingehender die Grundlagen dieses Erkenntnisprozesses dargestellt werden, und je deutlicher zum Ausdruck kommt, dass eine subjektive Überzeugung im geistigen Meinungsstreit vertreten wird, umso eher wird ein reines Werturteil vorliegen.

  • § 7 UWG
  • OLG Innsbruck als RekursG, 24.10.2019, GZ 2 R 145/19v-19
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2020/151
  • LG Innsbruck, 18.09.2019, GZ 69 Cg 77/19a-7, „Zirbenwürfel II“
  • OGH, 21.02.2020, 4 Ob 211/19m

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