


Verbraucherschutz: Zur Auslegung der RL über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 34
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2279 Wörter, Seiten 449-451
30,00 €
inkl MwSt




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Art 13 Abs 1 und 2 der RL 2013/11/EU ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmer, der auf seiner Website die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zugänglich macht, über diese Website jedoch keine Verträge mit Verbrauchern schließt, in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Informationen über die Stelle oder die Stellen zur alternativen Streitbeilegung, von der bzw von denen er erfasst wird, aufführen muss, sofern er sich verpflichtet oder verpflichtet ist, diese Stelle oder diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten. Es reicht insoweit nicht aus, dass der Unternehmer die Informationen in anderen auf der Website zugänglichen Dokumenten oder unter anderen Reitern der Website aufführt oder sie dem Verbraucher beim Abschluss des Vertrags, für den die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, mittels eines gesonderten Dokuments zur Verfügung stellt.
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- WBl-Slg 2020/139
- EuGH, 25.06.2020, Rs C-380/19, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband eV/Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG; Oberlandesgericht Düsseldorf [Deutschland]
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 13 der RL 2013/11/EU des EP und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der VO (EG) Nr 2006/2004 und der RL 2009/22/EG (RL über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelege
Art 13 Abs 1 und 2 der RL 2013/11/EU ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmer, der auf seiner Website die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zugänglich macht, über diese Website jedoch keine Verträge mit Verbrauchern schließt, in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Informationen über die Stelle oder die Stellen zur alternativen Streitbeilegung, von der bzw von denen er erfasst wird, aufführen muss, sofern er sich verpflichtet oder verpflichtet ist, diese Stelle oder diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten. Es reicht insoweit nicht aus, dass der Unternehmer die Informationen in anderen auf der Website zugänglichen Dokumenten oder unter anderen Reitern der Website aufführt oder sie dem Verbraucher beim Abschluss des Vertrags, für den die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, mittels eines gesonderten Dokuments zur Verfügung stellt.
- WBl-Slg 2020/139
- EuGH, 25.06.2020, Rs C-380/19, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband eV/Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG; Oberlandesgericht Düsseldorf [Deutschland]
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 13 der RL 2013/11/EU des EP und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der VO (EG) Nr 2006/2004 und der RL 2009/22/EG (RL über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelege