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Grundsätze des Unionsrechts: Zum Anwendungsbereich des Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit

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Art 18 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf eine in einem Vertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Hersteller von Medizinprodukten enthaltene Klausel findet, die die geografische Reichweite der Deckung der Haftpflichtversicherung für diese Produkte auf Schäden beschränkt, die im Gebiet eines einzigen MS eintreten, da ein solcher Sachverhalt nach dem gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht in dessen Anwendungsbereich fällt.

  • EuGH, 11.06.2020, Rs C-581/18, RB/TÜV Rheinland LGA Products GmbH, Allianz IARD SA; Oberlandesgericht Frankfurt am Main [Deutschland]
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2020/137
  • Art 18 Abs 1 AEUV

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