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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 8, August 2020, Band 34

Zur Parteistellung des Letztbegünstigten im gerichtlichen Genehmigungsverfahren zur Änderung der Stiftungserklärung

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Die Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens. Im Außerstreitverfahren haben gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG Personen, deren rechtlich geschützte Stellung durch die gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde, materielle Parteistellung. Demnach ist eine Person, deren rechtlich geschützte Stellung durch den anzufechtenden Beschluss unmittelbar berührt wird, auch rechtsmittellegitimiert. Ob eine rechtlich geschützte Stellung beeinflusst ist, ergibt sich aus dem materiellen Recht und hängt vom Zweck des konkreten Verfahrens ab. Entscheidend ist, wer bzw wessen Stellung durch das jeweilige Verfahren geschützt werden soll. Die wirtschaftliche oder ideelle Betroffenheit oder die Betroffenheit durch eine Reflexwirkung der Entscheidung sind von § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG nicht erfasst.

Gemäß § 33 Abs 2 PSG kann die Stiftungserklärung im (hier vorliegenden) Fall des Wegfalls des Stifters vom Stiftungsvorstand unter Wahrung des Stiftungszwecks zur Anpassung an geänderte Verhältnisse geändert werden. Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Gericht. Das in § 33 Abs 2 Satz 2 PSG statuierte Genehmigungserfordernis soll sicherstellen, dass der in der Stiftungserklärung zum Ausdruck gebrachte Wille des Stifters nicht verändert oder verfälscht wird. Damit bezweckt diese Bestimmung den Schutz der Privatstiftung in ihrer vom Stifter vorgenommenen Prägung bzw Ausgestaltung. Der Schutz der Privatstiftung liegt in erster Linie in der Verantwortung der Stiftungsorgane. In diesem Sinn sind im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG sämtliche fakultativen und obligatorischen Stiftungsorgane zur Erhebung des Rekurses berechtigt.

Die Rekurslegitimation der Begünstigten bzw Letztbegünstigten im Verfahren nach § 33 Abs 2 PSG wird in der Literatur nur unter der Voraussetzung bejaht, dass durch die Änderung der Stiftungserklärung unmittelbar in ihre Rechtsposition eingegriffen wird, indem die Begünstigtenstellung (Letztbegünstigtenstellung) entzogen oder eine aktuelle in eine bloß potentielle Destinatärsposition umgewandelt wird.

Aus der Zusammenschau der § 33 Abs 2 PSG mit den in § 35 Abs 3 und 4 PSG den Letztbegünstigten eingeräumten Rechten wurde abgeleitet, dass die allfällige Parteistellung des Letztbegünstigten in einem Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG (das nicht die Letztbegünstigtenstellung als solche betraf) jedenfalls von der Geltendmachung von Auflösungsgründen in einem dafür vorgesehenen Verfahren abhänge.

Daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass allein die Geltendmachung von Auflösungsgründen stets die Parteistellung des Letztbegünstigten im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG begründet, ohne dass es auf den Inhalt der zu beurteilenden Änderung der Stiftungserklärung ankäme. Vielmehr ist die materielle Parteistellung des Letztbegünstigten auch im Fall der Geltendmachung von Auflösungsgründen gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG danach zu beurteilen, ob die zur Genehmigung vorgelegte Änderung der Stiftungserklärung seine rechtlich geschützte Stellung als Letztbegünstigter unmittelbar beeinflusst.

Im vorliegenden Genehmigungsverfahren wird auch nicht darüber abgesprochen, ob der Stiftungszweck iSd § 35 Abs 2 Z 2 PSG nicht mehr erreichbar ist. Darüber ist vielmehr im über den Auflösungsantrag abgeführten Verfahren anhand der Stiftungserklärung in der im Beurteilungszeitpunkt bestehenden Fassung zu entscheiden.

  • § 33 PSG
  • § 35 PSG
  • WBl-Slg 2020/150
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 23.01.2020, 6 Ob 130/19i
  • OLG Wien, 03.05.2019, 6R 159/19z-27
  • § 2 AußStrG

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