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Wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, hängt die Einziehung gem § 54 Abs 1 GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs 1 GSpG ab; das VwG trifft daher im Einziehungsverfahren nach dem GSpG die Verpflichtung, nach Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens nähere Feststellungen zum Vorliegen der Verwirklichung des objektiven Tatbildes zu treffen. Ebenso wie – mit anderem rechtlichem Blickwinkel – im Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG können hierzu auch im Einziehungsverfahren Dokumentationen von Probespielen, aber auch – insb wenn solche fehlen – Zeugenaussagen oder andere Beweismittel, die sich auch allenfalls bereits aus dem behördlichen Verwaltungsakt ergeben können, herangezogen werden.

Der Umstand allein, dass die Bespielung eines Apparates und damit die Durchführung von Probespielen zum Zeitpunkt der glücksspielrechtlichen Kontrolle nicht (mehr) möglich war, führt für sich genommen auch im Einziehungsverfahren noch nicht dazu, dass schon deshalb angenommen werden könnte, die Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs 1 GSpG und somit eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten sei entkräftet.

  • VwGH, 21.04.2020, Ra 2019/17/0071
  • § 52 Abs 1 GSpG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 54 Abs 1 GSpG
  • WBl-Slg 2020/157

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