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Keine Überprüfung der Geschäftsverteilung des BVwG durch den VwGH

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Die vom Personalsenat eines Gerichtes beschlossene Geschäftsverteilung ist als gemäß Art 87 Abs 2 B-VG zu qualifizierender Akt der Gerichtsbarkeit der Überprüfung durch den VwGH entzogen. Auch der VfGH geht davon aus, dass es sich bei der von einem Personalsenat eines Gerichtes als Kollegialorgan erlassenen Geschäftsverteilung iSd Art 87 Abs 2 B-VG nicht um eine Verordnung, sondern um einen Akt der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit handelt. Demnach erachtet sich auch der VfGH zur Überprüfung dieser Akte der Gerichtsbarkeit für nicht zuständig. Das gilt vor dem Hintergrund des Art 134 Abs 7 B-VG, der unter anderem die sinngemäße Anwendung des Art 87 Abs 2 B-VG für die Mitglieder der VwG normiert, auch für die vom Geschäftsverteilungsausschuss des BVwG gemäß § 15 Abs 1 BVwGG jeweils für das nächste Jahr zu beschließende Geschäftsverteilung und für deren Änderungen während des laufenden Jahres nach § 15 Abs 4 BVwGG sowie für Verfügungen des Geschäftsverteilungsausschusses nach § 17 Abs 3 BVwGG.

  • VwGH, 22.01.2021, Ra 2020/21/0457
  • Art 134 Abs 7 B-VG
  • ZVG-Slg 2021/42
  • Art 87 Abs 2 B-VG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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