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Zum Umfang des Anspruchs auf Vergütung betreffend die Absonderung einer Dienstnehmerin bzw eines Dienstnehmers

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Der gesetzlichen Ausgestaltung zufolge ist für den Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 3 iVm Abs 1 Z 1 EpiG zum einen erforderlich, dass ein regelmäßiges Entgelt iSd § 3 Abs 2 EFZG vorliegt, und zum anderen, dass dieses Entgelt vom Arbeitgeber tatsächlich ausbezahlt wurde.

Sonderzahlungen fallen – sofern dem Dienstnehmer auf Grund von Kollektivvertrag, Arbeitsvertrag oder Gesetz ein Anspruch darauf eingeräumt ist und sie dem Dienstnehmer tatsächlich geleistet wurden – unter den Begriff des regelmäßigen Entgelts iSd § 3 Abs 2 EFZG iVm § 32 Abs 3 EpiG.

  • § 32 EpiG
  • ZVG-Slg 2021/48
  • VwG Wien, 04.02.2021, VGW-101/032/16118/2020
  • § 49 EpiG
  • § 7 EpiG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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