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Prüfung des Vorliegens einer konkreten Berufskrankheit durch das Arbeits- und Sozialgericht (Judikaturänderung)

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Die bescheidmäßige Ablehnung der Anerkennung einer Krankheit als konkrete Berufskrankheit durch den Unfallversicherungsträger eröffnet – entgegen der bisherigen Rsp – die Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht gemäß § 67 Abs 1 Z 1 ASGG. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist eine Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer konkreten Berufskrankheit ist, oder ein daraus abgeleiteter Leistungsanspruch nicht von einer Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit abhängig. Vielmehr hat das Arbeits- und Sozialgericht eigenständig nach den Vorgaben des § 177 Abs 2 ASVG, insbesondere auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, zu prüfen, ob im Einzelfall eine Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist.

  • OGH, 15.03.2016, 10 ObS 125/15b
  • § 67 Abs 1 ASGG
  • LG Innsbruck, 19.06.2015, 76 Cgs 19/15h
  • § 177 Abs 2 ASGG
  • OLG Innsbruck, 26.08.2015, 25 Rs 61/15d
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2016, 469
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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