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Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung: gesonderte verjährungsrechtliche Anknüpfung bei mehreren Beratungsfehlern?

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Der Grundsatz, dass dann, wenn der Kläger sein Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten stützt, in Wahrheit selbständige Ansprüche vorliegen, die auch verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind, gilt als solcher auch für Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung. Voraussetzung für eine solche gesonderte verjährungsrechtliche Anknüpfung eines von mehreren Beratungsfehlern ist, dass der behauptete Beratungsfehler tatsächlich als eine eigenständige den geltend gemachten Anspruch begründende Pflichtverletzung zu qualifizieren ist. Die Beurteilung, ob die mangelhafte oder fehlende Aufklärung über einen Umstand eine eigenständige, von anderen abgrenzbare Pflichtverletzung oder bloß ein Aspekt und unselbständiger Bestandteil einer einzigen Pflichtverletzung ist, hat in erster Linie nach inhaltlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Weist die unterbliebene Aufklärung über einen Umstand einen engen inhaltlichen Bezug zu einer ebenfalls unterbliebenen oder fehlerhaften Aufklärung über einen anderen Umstand auf, rechtfertigt es dieser Zusammenhang, beide Aufklärungsfehler zu einem einheitlichen Beratungsfehler zusammenzufassen. Es liegen dann nicht mehrere getrennte, sondern nur ein einheitlicher Beratungsfehler mit einzelnen verschiedenen Aspekten vor. Die Eigenständigkeit einer Pflichtverletzung kann sich (aber auch) aus den äußeren Umständen ergeben, wenn die fehlerhafte Beratung auf mehreren selbständigen Handlungen beruht und daher nicht mehr als ein einheitlicher Lebensvorgang anzusehen ist.

Das Risiko der Rückforderbarkeit der Ausschüttungen ist nach der typischen Interessenlage des durchschnittlichen Anlegers zwar ein Teilaspekt des Sicherheitsrisikos, aber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Verhältnis zum Risiko eines gänzlichen Kapitalverlusts nicht von erheblicher gesonderter Bedeutung für seine Anlageentscheidung. Das Unterbleiben der Aufklärung über diese Ausprägungen des Totalverlusts ist daher grundsätzlich nicht als eigener abgrenzbarer Aufklärungsfehler zu qualifizieren.

  • JBL 2016, 453
  • OGH, 22.03.2016, 5 Ob 133/15t
  • OLG Wien, 29.05.2015, 1 R 43/15y
  • LG Korneuburg, 22.01.2015, 2 Cg 105/14p
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