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Bei der Übertretung nach § 107 Abs 2 TKG 2003 handelt es sich – ebenso wie beim „Vorgängerdelikt“ nach § 101 TKG (1997) – um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 VStG (VwGH 24. 5. 2012, 2010/03/0056, und 24. 3. 2010, 2007/03/0143, jeweils mwN).

Vor dem Hintergrund der RL, die dem Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation einen erheblichen Stellenwert beimisst und den Mitgliedstaaten aufträgt, wirksame und effektive Sanktionen gegen Personen zu verhängen, die den nach der RL getroffenen innerstaatlichen Maßnahmen zuwiderhandeln (vgl die Erwägungsgründe 43 und 47), ist augenscheinlicher Zweck der Regelung des § 107 Abs 6 TKG 2003 die Erleichterung der Rechtsverfolgung in Fällen, in denen die unerbetene Nachricht ihren Ausgang im Ausland genommen hat, die verpönte Wirkung (Verletzung der Privatsphäre, die zudem nicht nur eine Belastung bzw einen Kostenaufwand für den Empfänger bedeuten, sondern auch Schwierigkeiten für die Kommunikationsnetze bzw die Endgeräte der Empfänger verursachen kann, vgl Erwägungsgrund 40) aber im Inland eintritt. Die Regelung ist insofern Ausfluss des „Schutzprinzips“ (vgl VwGH 26. 3. 2008, 2007/03/0221): Die Strafbarkeit des im Ausland handelnden Täters knüpft daran an, dass die verpönte Wirkung im Inland entfaltet wird.

§ 107 Abs 6 TKG 2003 bestimmt für alle in den Absätzen 1, 2 und 5 normierten Fälle den Ort als maßgebend, an dem die Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht; das die Strafbarkeit und die örtliche Zuständigkeit bestimmende Merkmal ist also das gleiche, unabhängig davon, ob die unerbetene Nachricht den Empfänger als „Anruf“ (Abs 1) telefonisch über das Festnetz oder über ein Mobiltelefon erreicht, oder als „elektronische Post“ (Abs 2) mittels SMS oder E-Mail. Hält man sich weiter den Zweck der Regelung (Schutz vor Verletzung der Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten) vor Augen, so kann es auf den Standort des Servers nicht ankommen: Auch wenn die unerbetene Nachricht zunächst dort einlangt und dort gespeichert wird, entfaltet sie ihre verpönte Wirkung im Ergebnis am Endgerät. Dieser „Ort“ ist es, an dem die Nachricht den Empfänger erreicht, dort verursacht sie im Wesentlichen die in Erwägungsgrund 40 dargelegten Unannehmlichkeiten für den Empfänger.

Die regelmäßig von Mailprogrammen gebotene Möglichkeit, eine unerwünschte E-Mail „gleich“ – nach Lesen der Absende- und Empfangsadresse und des Betreffs, ohne Aufruf ihres Inhalts – zu löschen, kann eine Verletzung der Privatsphäre des Empfängers nicht ausschließen; auch in diesen Fällen entsteht für den Empfänger der unerbetenen Nachricht zumindest ein Zeitaufwand für das „Entsorgen“ der E-Mail (vgl dazu auch Erwägungsgrund 44, wonach ein solches Verfahren „zusätzlich“ zu den in der RL festgelegten allgemeinen Verpflichtungen von Nutzen sein kann, die aus der RL erfließenden Verpflichtungen also nicht etwa aufhebt).

  • WBl-Slg 2014/104
  • § 107 TKG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 19.12.2013, 2012/03/0052

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