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Unzulässige Prämienregelung in einer Betriebsvereinbarung

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Kollektivvertragliche Ermächtigungen zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen müssen den Regelungsgegenstand ausdrücklich und konkret bezeichnen. Dabei steht der Vorrang des Kollektivvertrages einer extensiven Interpretation einer solchen Kollektivvertragsbestimmung entgegen.

Eine monatliche Prämie für die Bereitschaft von Arbeitnehmern zur Übernahme von Wochenendschichten ist kein leistungsbezogenes Entgelt iSd § 97 Abs 1 Z 16 ArbVG. Sie ist auch kein finanzieller Effekt einer Regelung der Arbeitszeit iSd § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG.

Der Inhalt von unzulässigen Betriebsvereinbarungen wird durch tatsächliche Anwendung Inhalt der Einzelarbeitsverträge. Das gilt auch für eine Kündigungsklausel einer ungültigen Betriebsvereinbarung.

  • OLG Wien, 24.09.2013, 7 Ra 72/13d-18
  • WBl-Slg 2014/96
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 29.01.2014, 9 ObA 150/13v
  • § 29 ArbVG
  • § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG
  • § 97 Abs 1 Z 16 ArbVG

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