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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2019, Band 33

Zum Gerichtsstand der Niederlassung nach der Unionsmarken-VO

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Für das Vorliegen des Anscheins (Rechtsschein) einer Niederlassung reicht nicht bereits das Verhalten der „Außenstelle“ allein aus, sondern es kommt auf das Verhalten beider Unternehmen an, insb also auch darauf, dass (auch) das „Stammhaus“ einen ihm zurechenbaren Vertrauenstatbestand schafft.

Auf eine bestimmte gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen Außenstelle und Stammhaus kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass es einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gibt, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt und eine Geschäftsführung haben sowie sachlich so ausgestattet sein muss, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese sich nicht unmittelbar an das Stammhaus zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist. Weiters muss der Rechtsstreit entweder Handlungen betreffen, die sich auf den Betrieb dieser Einheiten beziehen, oder Verpflichtungen, die diese im Namen des Stammhauses eingegangen sind, wenn die Verpflichtungen in dem Staat zu erfüllen sind, in dem sich die Einheiten befinden.

All dies setzt aber neben einer Vertretungsbefugnis voraus, dass die Niederlassung der Aufsicht oder Leitung des Stammhauses untersteht. Erforderlich ist daher eine gewisse Weisungsgebundenheit der Niederlassung.

  • OLG Wien als Rekursgericht, 03.07.2018, GZ 5 R 67/18m-23
  • OGH, 20.12.2018, 4 Ob 195/18g, „Skyworth“
  • WBl-Slg 2019/90
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • HG Wien, 24.01.2018, GZ 30 Cg 2/18y-5
  • Art 125 Abs 1 UMV

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