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Juristische Blätter

Heft 7, Juli 2013, Band 135

Amtshaftung gegenüber AMIS-Anlegern wegen unzureichender behördlicher Aufsichtstätigkeit

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Nach § 3 Abs 1 FinanzmarktaufsichtsbehördenG (FMABG) haftet der Bund für die von Organen und Bediensteten der FMA in Vollziehung der in § 2 FMABG genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden nach den Bestimmungen des AHG. § 3 Abs 1 FMABG idF BGBl I 136/2008, womit der Kreis der amtshaftungsrechtlich geschützten Personen beschränkt bzw erstmals explizit festgelegt wurde, ist auf vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte nicht anzuwenden. Die gesetzlich vorgesehene Aufsicht hatte nicht nur den Schutz der beaufsichtigten Unternehmen, sondern sehr wohl auch den Schutz der Anleger im Auge, womit auch diese durch pflichtwidriges Aufsichtsverhalten verursachte Schäden aus dem Titel der Amtshaftung ersetzt verlangen können.

Aufsichtsbehörden dürfen sich bei entsprechenden Verdachtsmomenten keinesfalls auf ein bestimmtes standardisiertes Vorgehen beschränken, sondern haben dem Verdacht im (durchaus weiten) Rahmen ihrer Befugnisse nachzugehen. Massive Bedenken können regelmäßig auch nicht durch bloße gegenteilige Erklärungen von Organen des beaufsichtigten Unternehmens oder deren Beteuerung, in Zukunft anders vorzugehen, zerstreut werden. Vielmehr sind alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Richtigkeit der Behauptungen zu überprüfen, wobei insbesondere die Einsichtnahme in Unterlagen bzw der Auftrag, solche vorzulegen, in Betracht kommt.

Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wird nicht nur dann Schuldner seiner Kunden iS des § 1 Abs 1 Z 19 BWG, wenn es deren Gelder oder Finanzinstrumente mit seinem eigenen Vermögen vermischt. Das betreffende Verbot (§ 20 Abs 1 Z 4 WAG) zielt darauf ab, dem Unternehmen jeglichen Zugriff auf Vermögenswerte der Anleger zu verwehren.

Ohne Bankkonzession dürfen auch im Rahmen der „diskretionären Vermögensverwaltung“ Vertretungshandlungen nur innerhalb des Kundenportfolios vorgenommen, niemals aber darf auf dieses zugegriffen werden.

  • § 1 AHG
  • JBL 2013, 444
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OLG Wien, 02.05.2011, 14 R 36/11h
  • § 20 Abs 1 Z 4 WAG
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 24 WAG
  • § 1 Abs 1 Z 19 BWG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 3 Abs 1 FMABG
  • LGZ Wien, 10.12.2010, 30 Cg 18/06x19/06v
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 22.06.2012, 1 Ob 186/11a

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