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Juristische Blätter

Heft 7, Juli 2013, Band 135

Bestellung eines Kollisionskurators zur Vertretung eines Kindes in Unterhaltsangelegenheiten

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Der Unterhalt der Eltern dient regelmäßig der Erbringung bzw Finanzierung jener Obsorgemaßnahmen, die der Pflege und Erziehung zuzuordnen sind. Die gesetzliche Vertretung in Unterhaltssachen steht damit grundsätzlich, außer bei anderslautender Beschlussfassung, jenem Elternteil zu, dem die Pflege und Erziehung zukommt bzw übertragen wurde.

Für einen Unterhalt begehrenden Minderjährigen ist ein Kollisionskurator nach § 271 ABGB etwa dann zu bestellen, wenn sich der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung oder Unterhaltserhöhung gegen den als Vertreter berufenen Elternteil richtet, sich also das Kind als Gläubiger und der gesetzliche Vertreter als Schuldner gegenüberstehen. Für die Beurteilung kommt es nur auf die konkreten Anträge an, die im Unterhaltsverfahren gestellt wurden.

Die Bestellung eines Kollisionskurators gemäß § 271 ABGB zur Vertretung eines Kindes in Unterhaltsangelegenheiten, also zur Geltendmachung bzw Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen eines Minderjährigen gegenüber einem Elternteil, fällt nicht unter den Richtervorbehalt des § 19 Abs 2 RpflG, sondern in den Wirkungsbereich des Rechtspflegers.

Die Rechtsmittelbeschränkung des § 5 Abs 1 letzter Satz AußStrG gilt für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nicht. Der Beschluss über die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auch nach § 5 Abs 2 Z 1 AußStrG ist selbständig anfechtbar.

  • § 271 ABGB idF vor BGBl I 15/2013
  • BG Purkersdorf, 20.04.2012, 1 Pu 93/11p
  • § 19 RpflG
  • § 5 AußStrG
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 24.10.2012, 8 Ob 99/12k
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 140 ABGB
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG St. Pölten, 28.06.2012, 23 R 253/12x
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 144 ABGB
  • JBL 2013, 461
  • Arbeitsrecht

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