Zum Begriff der „Gewalt“ iS des § 381 Z 2 EO
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 135
- Rechtsprechung, 1910 Wörter
- Seiten 456 -458
- https://doi.org/10.33196/jbl201307045601
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Unter „Gewalt“ iS des § 381 Z 2 EO ist ein (drohendes) Verhalten zu verstehen, das entweder einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person bewirkt, die nicht unbedingt auch der Antragsteller selbst sein muss, oder sich als „psychisch gewaltsames Verhalten“ darstellt, worunter etwa eine gefährliche Drohung zu verstehen wäre, oder mit welchem eine (drohende) Gefahr der Beschädigung einer Sache verwirklicht ist. Das Anbringen einer Stahlkette an der Grundstücksgrenze, die bezweckt, den Nachbarn an der Zufahrt zu seinem Grundstück zu hindern, kann nicht unter § 381 Z 2 Fall 1 EO subsumiert werden.
- BG Zell am See, 20.08.2012, 20 C 849/12d
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2013, 456
- Zivilverfahrensrecht
- § 381 Z 2 EO
- OGH, 20.02.2013, 3 Ob 229/12s
- Arbeitsrecht
- LG Salzburg, 03.10.2012, 22 R 314/12y
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