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Organisierter Sozialversicherungsbetrug

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Durch die Vorgabe, Dienstgeberin der zur Anmeldung gebrachten Dienstnehmer wäre ein bestimmtes Unternehmen, während diese Dienstnehmer bloß zum Schein für das Unternehmen angemeldet wurden und in Wahrheit in auf eigene Rechnung im Baugewerbe tätigen Arbeiterpartien organisiert und beschäftigt waren, wird über Tatsachen getäuscht. Dadurch wurden die Verantwortlichen des berechtigten Sozialversicherungsträgers sowie der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zur Anmeldung dieser Personen und zur Abstandnahme der Geltendmachung und Einhebung der aus den Anmeldungen resultierenden Beiträgen zur Sozialversicherung und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) bei den tatsächlichen Dienstgebern verleitet und der berechtigte Sozialversicherungsträger sowie die BUAK an ihrem Vermögen geschädigt.

  • § 148 Z 1 StGB
  • § 153d StGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 12.12.2012, 15 Os 87/12a
  • § 147 Abs 3 StGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 153e StGB
  • JBL 2013, 464
  • § 146 StGB
  • Arbeitsrecht
  • LG Graz, 04.04.2012, 12 Hv 24/12s

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