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Anlegerentschädigung: Ausschüttungen aus Insolvenzverfahren auf Anspruch gegen die Entschädigungseinrichtung anzurechnen

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Der Haftungsfonds der Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH bildet ein (einheitliches) Treuhandvermögen, das nicht auf Entschädigungsfälle vor bzw nach der Novelle 2009 des WAG 2007 aufzuteilen ist.

Das Gesetz will Anleger lediglich mit einem bestimmten „Sockelbetrag“ (maximal € 20.000,–) vollständig sichern und dieser ist bei einem darüber hinausgehenden Gesamtschaden mit dem den Sockelbetrag überwiegenden Teil auf die Quote aus dem Insolvenzverfahren beschränkt. Soweit der Geschädigte bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Anspruch gegen die Entschädigungseinrichtung quotenmäßige Befriedigung aus einem Insolvenzverfahren erlangt hat, vermindert sich der von der Entschädigungseinrichtung zu zahlende Betrag entsprechend. Die Rsp zur Einlagensicherung nach dem BWG ist auf die Fälle der Anlegerentschädigung zu übertragen.

  • OGH, 29.04.2013, 1 Ob 21/13i
  • HG Wien, 07.02.2012, 55 Cg 54/11v
  • § 75 WAG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 5 ABGB
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 23b WAG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 77 WAG
  • OLG Wien, 15.10.2012, 15 R 110/12z
  • JBL 2013, 459
  • Arbeitsrecht
  • § 76 WAG

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