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Verjährungsfrist für Ersatz des Mangelschadens / Kostenvorbehalt bei Zwischenurteil zur Verjährung

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Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens beginnt erst zu laufen, wenn für den Werkbesteller das Misslingen eines Verbesserungsversuchs des Werkunternehmers feststeht oder dieser eine Verbesserung endgültig verweigert; das gilt auch für den Kaufvertrag. Der Geschädigte hat vor dem Scheitern der Sanierung noch keinen Anlass, kostspielige Untersuchungen darüber anzustellen, ob er (auch) einen Schadenersatzanspruch mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Es würde die Erkundigungspflicht überspannen, darüber trotz zugesagter Verbesserung Untersuchungen anzustellen, sich also genauere Kenntnis über den Schaden zu verschaffen, der sich im Vermögen des Bestellers erst nach dem erfolglosen Verbesserungsversuch auswirkt.

§ 393a ZPO enthält zwar keinen Verweis auf § 393 Abs 4 ZPO, das sogenannte „Zwischenurteil zur Verjährung“ stellt aber nur einen Sonderfall eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs dar, mit dem über nur einen Einwand zum Grund des Klageanspruchs, nämlich Verjährung, entschieden werden kann. Es ist daher kostenmäßig nicht anders zu behandeln als ein allgemeines Zwischenurteil.

  • Öffentliches Recht
  • HG Wien, 17.01.2012, 29 Cg 173/10a
  • § 393a ZPO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OLG Wien, 31.05.2012, 5 R 58/12d
  • OGH, 19.12.2012, 3 Ob 162/12p
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1489 ABGB
  • § 933a ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2013, 461
  • Arbeitsrecht

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