Zustimmungsfiktion in AGB-Klausel einer Bank
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 135
- Rechtsprechung, 4836 Wörter
- Seiten 436 -441
- https://doi.org/10.33196/jbl201307043601
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In AGB enthaltene Zustimmungsfiktionen sind weder nach dem ZaDiG noch nach dem KSchG grundsätzlich verboten. Doch auch wenn die Zustimmungsfiktion den formalen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG entspricht, ist ihre Zulässigkeit nach § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB zu prüfen. Eine Klausel, die es – bei im Verbandsprozess gebotener „kundenfeindlichster“ Auslegung – der Bank ermöglicht, Entgelte und Leistungsumfang ohne jede inhaltliche Schranke im Weg einer Zustimmungsfiktion zu ändern, verstößt gegen beide Bestimmungen.
Da die Änderung von AGB, sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, der Zustimmung der Vertragsparteien bedarf, bestimmt sich die Zulässigkeit von vertraglichen Regelungen in AGB nach der Gesetzeslage, die in dem Zeitpunkt, ab dem diese auch auf laufende „Altverträge“ anzuwenden sind, bereits galt.
- § 28 KSchG
- § 26 ZaDiG
- § 1 ZaDiG
- § 29 ZaDiG
- § 39 Abs 1 KSchG
- § 30 KSchG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2013, 436
- Zivilverfahrensrecht
- § 79 ZaDiG
- § 6 Abs 1 Z 2 KSchG
- OGH, 11.04.2013, 1 Ob 210/12g
- OLG Graz, 17.07.2012, 2 R 108/12p
- § 29 KSchG
- Arbeitsrecht
- § 6 Abs 3 KSchG
- LGZ Graz, 23.04.2012, 14 Cg 102/11g, [idF des Berichtigungsbeschlusses vom 11.05.2012]
- § 28 ZaDiG
- § 879 Abs 3 ABGB
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