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Herausgabeklage des Legatars, dem alle Rechte an der vermachten Sache abgetreten wurden, gegen den Besitzer der Sache

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Bei Eigentumsübertragung durch Besitzanweisung muss dem Übergeber zum Zeitpunkt der Erklärung zumindest noch mittelbarer Besitz zukommen, weil die Anweisung an den Dritten, die Sache nicht mehr für den Übergeber, sondern für den Übernehmer zu halten, andernfalls ins Leere ginge. Eine zur Gänze verlorene Sachherrschaft kann nicht nur durch Worte wiederhergestellt werden; auf die Frage der Redlichkeit des Dritten kommt es nicht an.

Eine selbstständige, vom Eigentumsrecht losgelöste Übertragung einzelner daraus entspringender Rechte, insbesondere des Vindikationsanspruchs, ist wegen der untrennbaren Verbindung zwischen Recht und Anspruch nicht möglich. Tritt aber der Erbe nicht nur den Herausgabeanspruch, sondern alle Rechte an der vermachten Sache an den Legatar ab, soll dieser damit nicht etwa nur berechtigt werden, die Sache für den Erben herauszuverlangen, sondern für sich selbst. Es wird damit keine vom dinglichen Recht selbst losgelöste Verfügung getroffen, weil der Legatar aufgrund seines eigenen Erwerbstitels unmittelbar Eigentümer werden soll, sobald der belangte Dritte den Herausgabeanspruch erfüllt. Der Legatar ist daher zur unmittelbaren Geltendmachung des behaupteten Herausgabeanspruchs aktiv legitimiert.

  • § 1393 ABGB
  • LG Salzburg, 24.10.2011, 3 Cg 97/10m
  • § 535 ABGB
  • JBL 2013, 435
  • Öffentliches Recht
  • § 1394 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1392 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 366 ABGB
  • OGH, 04.03.2013, 8 Ob 45/12v
  • § 428 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • OLG Linz, 15.02.2012, 1 R 229/11v

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