


Antrag auf Entscheidung durch den Richter anstelle des Rechtspflegers unzulässig
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 135
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 714 Wörter, Seiten 455-456
30,00 €
inkl MwSt




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Ob der Richter von seinem Recht, die Erledigung der Sache an sich zu ziehen (§ 9 Abs 1 RPflG), Gebrauch machen will, ist in sein freies Ermessen gestellt. Den Verfahrensparteien wird damit kein Recht auf eine Entscheidung durch den Richter anstelle des Rechtspflegers und somit keine Wahl des zuständigen Organs eingeräumt. Ein entsprechender Antrag ist unzulässig.
-
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- JBL 2013, 455
- Allgemeines Privatrecht
- BG Favoriten, 24.05.2012, 47 Pu 78/09v
- OGH, 23.01.2013, 7 Ob 234/12f
- Zivilverfahrensrecht
- LGZ Wien, 05.10.2012, 43 R 502/12k
- § 9 Abs 1 RPflG
- § 10 Abs 1 RPflG
- Arbeitsrecht
Ob der Richter von seinem Recht, die Erledigung der Sache an sich zu ziehen (§ 9 Abs 1 RPflG), Gebrauch machen will, ist in sein freies Ermessen gestellt. Den Verfahrensparteien wird damit kein Recht auf eine Entscheidung durch den Richter anstelle des Rechtspflegers und somit keine Wahl des zuständigen Organs eingeräumt. Ein entsprechender Antrag ist unzulässig.
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- JBL 2013, 455
- Allgemeines Privatrecht
- BG Favoriten, 24.05.2012, 47 Pu 78/09v
- OGH, 23.01.2013, 7 Ob 234/12f
- Zivilverfahrensrecht
- LGZ Wien, 05.10.2012, 43 R 502/12k
- § 9 Abs 1 RPflG
- § 10 Abs 1 RPflG
- Arbeitsrecht