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Antrag auf Entscheidung durch den Richter anstelle des Rechtspflegers unzulässig

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 135
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
714 Wörter, Seiten 455-456

30,00 €

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Ob der Richter von seinem Recht, die Erledigung der Sache an sich zu ziehen (§ 9 Abs 1 RPflG), Gebrauch machen will, ist in sein freies Ermessen gestellt. Den Verfahrensparteien wird damit kein Recht auf eine Entscheidung durch den Richter anstelle des Rechtspflegers und somit keine Wahl des zuständigen Organs eingeräumt. Ein entsprechender Antrag ist unzulässig.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2013, 455
  • Allgemeines Privatrecht
  • BG Favoriten, 24.05.2012, 47 Pu 78/09v
  • OGH, 23.01.2013, 7 Ob 234/12f
  • Zivilverfahrensrecht
  • LGZ Wien, 05.10.2012, 43 R 502/12k
  • § 9 Abs 1 RPflG
  • § 10 Abs 1 RPflG
  • Arbeitsrecht

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