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Unfallversicherungsschutz während Arbeitspausen bei Befriedung der lebensnotwendigen Bedürfnisse „in der Nähe der Arbeitsstätte“

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Der Unfallversicherungsschutz für Wege zur und von der Einnahme von Mahlzeiten beruht auf dem Gedanken, dass Essen und Trinken regelmäßig unaufschiebbare notwendige Handlungen sind, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und es ihm so zu ermöglichen, seine betriebliche Tätigkeit fortzusetzen.

Es steht dem Versicherten aber nicht frei, die lebensnotwendigen Bedürfnisse an jedem ihm genehmen Ort außerhalb seiner Wohnung zu befriedigen, denn der Versicherungsschutz besteht nur auf einem Weg zu einem Ort in der Nähe der Arbeitsstätte. Es ist daher nicht jeder Ort, den der Versicherte in der Pause abhängig von deren Dauer und vom verwendeten Verkehrsmittel erreichen, dort seine lebensnotwendigen Bedürfnisse befriedigen und anschließend zurückkehren kann, ein mögliches Ziel eines geschützten Weges.

Welcher Ort noch „in der Nähe“ der Arbeitsstätte liegt, beurteilt sich nach den jeweiligen besonderen Verhältnissen des Einzelfalls. Die Einschränkung „in der Nähe“ erlaubt aber den Schluss, dass in der Regel der Ort von der Arbeitsstätte zu Fuß in einer Zeit erreichbar sein muss, sodass während der Arbeitspause Hin- und Rückweg zurückgelegt und das Essen eingenommen werden können. Wird ein weit entfernter Ort aufgesucht und ist dies nicht mehr wesentlich durch die Notwendigkeit der Essenseinnahme geprägt, so ist weder der Weg noch die Verrichtung geschützt.

  • Öffentliches Recht
  • OGH, 19.03.2013, 10 ObS 169/12v
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 175 Abs 2 Z 7 ASVG
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG, 18.10.2012, 25 Rs 122/12w
  • LG Innsbruck, 04.04.2012, 46 Cgs 4/12b
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2013, 461
  • Arbeitsrecht

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