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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 28
- Rechtsprechung, 1289 Wörter
- Seiten 536-538
- https://doi.org/10.33196/wbl201409053602
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inkl MwStErfolgt die Zurückziehung eines Antrags vor Erlassung des Bescheides erster Instanz, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Befindet sich das Verfahren hingegen infolge einer Berufung gegen den den Antrag erledigenden Erstbescheid bereits auf der Ebene der Berufungsbehörde, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Um allerdings den rechtswidrig gewordenen Erstbescheid als Berufungsbehörde aufheben zu können, bedarf es einer unverändert offenen Berufung, die der Berufungsbehörde die Zuständigkeit zu einem solchen Vorgehen verschafft.
Nach der Rsp des VwGH ist der Bescheid als von der zuständigen Behörde erlassen anzusehen, wenn aus der Einleitung eines Bescheides erkennbar ist, welche Behörde als Berufungsbehörde (zB „der Landeshauptmann“) über eine eingebrachte Berufung entschieden hat und wenn diese Behörde auf Grund des zur Anwendung kommenden Gesetzes auch zuständig zur E ist, mag auch am Schluss des Bescheides in der Fertigungsklausel eine damit nicht im Einklang stehende Bezeichnung einer anderen Behörde (zB „Landesregierung“) aufscheinen (vgl dazu VwGH 31. 5. 1994, 93/05/0019, mwN).
- VwGH, 23.01.2014, 2013/07/0235
- WBl-Slg 2014/186
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 13 Abs 7 AVG
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