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Heft 9, September 2014, Band 28
Zur Zuständigkeit des OGH im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren; zur Verwechslungsgefahr von „IONIT“ und „IsoNit“
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 28
- Rechtsprechung, 1664 Wörter
- Seiten 532-534
- https://doi.org/10.33196/wbl201409053202
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inkl MwSt§ 176b Abs 5 Satz 2 PatG 1970 ist auch auf eine noch vor Inkrafttreten der PatG-Novelle 2014 erhobene, aber nach § 176b Abs 5 Satz 3 PatG 1970 schon vom OGH zu erledigende Beschwerde anzuwenden. Über die Beschwerde der Antragstellerin ist daher jedenfalls in der Sache zu entscheiden; auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es nicht an.
Verwechslungsgefahr ist nach der Rsp im Allgemeinen schon dann anzunehmen, wenn sie bei einem der drei Ähnlichkeitskriterien (Wortbild, Wortklang, Wortsinn) gegeben ist. Jedenfalls ist es nicht erforderlich, dass die Verwechslungsgefahr in allen drei Aspekten besteht. Bestimmte Unterschiede in einem dieser Aspekte in dem beim Verbraucher hervorgerufenen Gesamteindruck können durch in anderen Aspekten bestehende Ähnlichkeiten neutralisiert werden. Andererseits kann die Ähnlichkeit in einem Merkmal durch Abweichungen bei anderen Merkmalen ausgeglichen werden, sofern diese Abweichungen vom Verkehr sofort erfasst werden.
- § 176b Abs 5 PatG
- WBl-Slg 2014/183
- § 10 MaSchG
- OGH, 20.05.2014, 4 Ob 57/14g, „IONIT/IsoNit“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OPA, 10.09.2013, GZ BM 21/2012-4
- Rechtsabteilung des OPA, 14.02.2012, GZ WM 5/2011-7
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