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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 9, September 2014, Band 28

Zur Vollbeendigung einer beklagten GmbH

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Eine Kapitalgesellschaft verliert mit der Vollbeendigung ihre Parteifähigkeit. Voraussetzung dafür ist ihre Vermögenslosigkeit, also der Mangel an Aktivvermögen; die Löschung im Firmenbuch hat insofern nur deklarativen Charakter. Bis zum Beweis des Gegenteils ist anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft vermögenslos und damit nicht (mehr) parteifähig ist.

Wird eine Kapitalgesellschaft während eines gegen sie anhängigen Passivprozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Sofern dem Kläger die Tatsache der Auflösung der beklagten Kapitalgesellschaft nach § 40 FBG bekannt wird, hat er binnen angemessener Frist dem Gericht bekannt zu geben, dass er von der Verfahrensfortsetzung abstehe, widrigenfalls sein Fortsetzungswille unterstellt wird. Strebt der Kläger keine Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären.

§ 35 Abs 1 ZPO, wonach die Prozessvollmacht weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch die Veränderung in Betreff seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben wird, ist auch auf den Fall der Auflösung der machtgebenden juristischen Person – jedenfalls wenn sie über Vermögen verfügt oder von ihr oder gegen sie vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden – anzuwenden.

  • § 35 ZPO
  • OGH, 22.04.2014, 7 Ob 55/14k7 Ob 56/14g
  • § 40 FBG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • BG Innere Stadt Wien, 27.02.2013, 43 C 58/08m43 C 58/08m-83
  • WBl-Slg 2014/180
  • LG ZRS Wien, 20.11.2013, 39 R 165/13y39 R 166/13w

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