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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 28
- Rechtsprechung, 1580 Wörter
- Seiten 538-539
- https://doi.org/10.33196/wbl201409053801
30,00 €
inkl MwStDie Rechtsstellung des Nachbarn im Verfahren zur Bewilligung einer Bergbauanlage ist jener des Nachbarn im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nachgebildet (vgl VwGH 12. 9. 2007, 2005/04/0115 bis 0117, mwN). Daraus folgt, dass der Nachbar im Verfahren zur Bewilligung einer Bergbauanlage – ebenso wie der Nachbar im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren – nur den Schutz seines Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen kann, nicht aber jede Minderung seines Verkehrswertes seines Eigentums; einer solchen Vernichtung der Substanz ist allerdings der Verlust der Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist.
§ 119 Abs 5 letzter Satz MinroG normiert, dass sich das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern aus den wasserrechtlichen Vorschriften ergibt, was als dynamischer Verweis auf wasserrechtliche Bewilligungsvoraussetzungen, die im Betriebsplan und Anlagenverfahren nach dem MinroG anzuwenden sind, zu verstehen ist. Danach ergibt sich das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern aus den wasserrechtlichen Vorschriften.
Auch wenn nun das Bergbauanlagenverfahren nach § 119 MinroG bei einer Tätigkeit nach § 2 Abs 2 Z 1 MinroG gemäß § 2 Abs 3 MinroG auf die bergbautechnischen Aspekte beschränkt ist, ändert dies nichts daran, dass die Behörde die Bewilligungsvoraussetzung des 119 Abs 3 Z 4 MinroG zu prüfen hat. Sie hat sich daher – wenn auch nur unter dem Blickwinkel der bergbautechnischen Aspekte – damit auseinander zu setzen, ob beim beantragten Projekt keine zu einer über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten ist. Die Bergbehörde hat eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes aber nur dann zu prüfen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.
- WBl-Slg 2014/187
- § 2 MinroG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VwGH, 25.03.2014, 2013/04/0165
- § 119 MinroG
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