



Aufschließung; Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche; keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 17
- Rechtsprechung, 973 Wörter
- Seiten 19 -20
- https://doi.org/10.33196/bbl201401001901
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Da Nachbarn im Bauplatzerklärungsverfahren keine Parteistellung haben, entfaltet die Bauplatzerklärung ihnen gegenüber auch keine Rechtswirkungen.
Nachbarn sind berechtigt, ihre mit der Bauplatzerklärung im Zusammenhang stehenden subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Baubewilligungsverfahren zu erheben.
In Bezug auf das Vorliegen einer entsprechenden Verkehrsverbindung des Grundstückes mit öffentlichen Verkehrsflächen besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.
Die Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche ist im Baubewilligungsverfahren nicht mehr zu prüfen und stellt daher auch keine Vorfrage in diesem Verfahren dar.
- Giese, K.
- § 7 sbg BauPolG
- § 12a Abs 2 sbg BGG
- § 38 AVG
- Aufschließung
- BBL-Slg 2014/7
- § 40 sbg LStG
- keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte
- Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche
- § 14 Abs 1 lit d sbg BGG
- § 9 Abs 1 Z 6 sbg BauPolG
- Baurecht
- VwGH, 07.08.2013, 2012/06/0142
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