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Auer, M./​Egglmeier-​Schmolke, B.

Keine Wandlung nach Ersatzvornahme

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Ist zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz der behauptete Mangel nicht mehr vorhanden, sondern durch Ersatzvornahme behoben, scheidet Wandlung aus und es können nur mehr die Kosten für die Ersatzvornahme begehrt werden.

  • Auer, M.
  • Egglmeier-Schmolke, B.
  • OGH, 09.09.2013, 6 Ob 97/13b
  • Keine Wandlung nach Ersatzvornahme
  • BBL-Slg 2014/31
  • Baurecht
  • § 932 Abs 4 ABGB

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