Haftung für Unfall durch Wegrutschen einer Leiter
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 17
- Rechtsprechung, 120 Wörter
- Seiten 32 -32
- https://doi.org/10.33196/bbl201401003204
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Als Arbeitgeber im Sinne von § 8 ASchG, dem eine Koordinierungspflicht hinsichtlich der Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmern auch anderer Arbeitgeber – welche gleichzeitig mit seinen Arbeitnehmern oder nachfolgend auf der Baustelle beschäftigt werden – obliegt (Schutzgesetz gemäß § 1311), sind nur Arbeitgeber bauausführender Arbeitnehmer zu verstehen. Ein Arbeitgeber, der im Auftrag des Bauherrn nur eine den Baufortschritt kontrollierende Funktion ausübt (Bauaufsicht), ist daher nicht für die unterlassene Gefahrenverhütung nach dem ASchG verantwortlich. Die Bestimmung des § 34 Abs 2 AM-VO über die Verwendung von Anlegeleitern richtet sich nicht nur an den Arbeitgeber, der Leitern zu Verfügung stellt, sondern an jeden Aufsteller einer Leiter, auch an den Verwender selbst.
- Auer, M.
- Egglmeier-Schmolke, B.
- § 1311 ABGB
- § 8 ASchG
- BBL-Slg 2014/33
- Haftung für Unfall durch Wegrutschen einer Leiter
- OGH, 19.09.2013, 2 Ob 211/12m
- Baurecht
- § 34 Abs 2 AM-VO (Arbeitsmittel-VO)
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