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Auer, M./​Egglmeier-​Schmolke, B.

Ersitzung; unmöglicher Sachgebrauch

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Das Verbot einer Nutzungsausübung ist nur dann ein Ersitzungshindernis (unmöglicher Sachgebrauch), wenn unmissverständlich und zwingend jene Nutzungsausübung verboten wird, die andernfalls zur Ersitzung des dinglichen Rechts führen würde. Ein Ersitzungsverbot liegt daher nicht schon immer dann vor, wenn gegen eine Bewilligungspflicht verstoßen wurde. Die Rodung eines Grundstücks ohne forstrechtliche Genehmigung hat daher keinen Einfluss auf die Ersitzungsfähigkeit eines Grundstücks.

  • Auer, M.
  • Egglmeier-Schmolke, B.
  • BBL-Slg 2014/36
  • unmöglicher Sachgebrauch
  • OGH, 27.09.2013, 9 Ob 52/13g
  • Baurecht
  • Ersitzung
  • § 1460 ABGB

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