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Giese, K.

Unwesentliche Abweichungen von den Bauvorschriften; Baufluchtlinie

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Es liegt keine bloß unwesentliche Abweichung von den Bauvorschriften vor, wenn die Überschreitung der hinteren Baufluchtlinie die gesamte projektierte hintere Frontlänge von 14,10 m betrifft und sich die maximal vorgesehene Überschreitung der Baufluchtlinie von 3,50 m über mehr als zwei Drittel der hinteren Gebäudefront erstreckt.

  • Giese, K.
  • § 69 wr BauO
  • Unwesentliche Abweichungen von den Bauvorschriften
  • BBL-Slg 2014/17
  • Baufluchtlinie
  • Baurecht
  • VwGH, 23.07.2013, 2010/05/0066

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