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Auer, M./​Egglmeier-​Schmolke, B.

Grundabteilung; Kostenersatz für Eröffnung von Verkehrsflächen

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Der Umstand, dass ein Grundstück an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt, bringt den Vorteil der leichteren Benutzbarkeit mit sich. Dieser Aufschließungsvorteil ist regelmäßig mit einer Werterhöhung des Grundstücks verbunden, weshalb die Gemeinde berechtigt ist, sowohl bei erstmaligem Anbau an neuen Verkehrsflächen als auch für schon bestehende Verkehrsflächen von den Anliegern einen Kostenbeitrag zur Herstellung von Verkehrsflächen einzuheben.

  • Auer, M.
  • Egglmeier-Schmolke, B.
  • Kostenersatz für Eröffnung von Verkehrsflächen
  • Grundabteilung
  • BBL-Slg 2014/19
  • § 55 wr BauO
  • OGH, 21.08.2013, 3 Ob 61/13m
  • § 50 wr BauO
  • Baurecht

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