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Giese, K.

Gittermast; Orts- und Landschaftsbild

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Ein 42,5 m hoher Gittermast stellt eine massive Störung des (hier: von einer gemeinsamen Charakteristik getragenen) Ortsbildes dar, wenn er als einziges vertikal gerichtetes bauliches Element von einer solchen Höhe die durchschnittliche Höhe des sonstigen Baubestandes an Gebäuden um mindestens 30 m überragt. Daran ändert auch das Vorhandensein einzelner störender Objekte (hier: ein Stromleitungsmast mit 30 m Höhe) nichts.

  • Giese, K.
  • § 3 Z 5 oö BauTG
  • VwGH, 23.07.2013, 2010/05/0119
  • Orts- und Landschaftsbild
  • Gittermast
  • BBL-Slg 2014/6
  • Baurecht
  • § 52 AVG

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