


Auslieferung an Drittstaaten in der Rechtsprechung des EuGH
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 10
- Inhalt:
- Europastrafrecht Aktuell
- Umfang:
- 3873 Wörter, Seiten 38-44
20,00 €
inkl MwSt




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Elf Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH der letzten Jahre betrafen Fragen der Auslieferung an Drittstaaten; neun davon sind entschieden. Die Rechtsprechung des EuGH hat ein umfangreiches Regelwerk geschaffen. Dabei wird in erstaunlichem Umfang Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Verbot der Diskriminierung von Unionsbürgern oder dem Verbot der Doppelverfolgung und -bestrafung, Vorrang vor völkerrechtlichen Pflichten gegenüber Drittstaaten eingeräumt. Der Beitrag analysiert die Rechtsprechung des EuGH und zeigt die Spannungsfelder zum Völkerrecht auf.
-
- Zeder, Fritz
-
- § 31 Abs 1a ARHG
- Abkommen zwischen der EU und den USA über die Auslieferung
- Auslieferung
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- Diskriminierungsverbot
- Art 19 GRC
- Art 50 GRC
- JST 2023, 38
- Verbot der Doppelverfolgung und -bestrafung (ne bis in idem)
- Art 21 AEUV
- Europäischer Haftbefehl
- Art 54 SDÜ
- Asyl
- Übernahme der Strafvollstreckung
- Art 18 AEUV
Elf Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH der letzten Jahre betrafen Fragen der Auslieferung an Drittstaaten; neun davon sind entschieden. Die Rechtsprechung des EuGH hat ein umfangreiches Regelwerk geschaffen. Dabei wird in erstaunlichem Umfang Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Verbot der Diskriminierung von Unionsbürgern oder dem Verbot der Doppelverfolgung und -bestrafung, Vorrang vor völkerrechtlichen Pflichten gegenüber Drittstaaten eingeräumt. Der Beitrag analysiert die Rechtsprechung des EuGH und zeigt die Spannungsfelder zum Völkerrecht auf.
- Zeder, Fritz
- § 31 Abs 1a ARHG
- Abkommen zwischen der EU und den USA über die Auslieferung
- Auslieferung
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- Diskriminierungsverbot
- Art 19 GRC
- Art 50 GRC
- JST 2023, 38
- Verbot der Doppelverfolgung und -bestrafung (ne bis in idem)
- Art 21 AEUV
- Europäischer Haftbefehl
- Art 54 SDÜ
- Asyl
- Übernahme der Strafvollstreckung
- Art 18 AEUV