


Ordnungsstrafverfahren – Rechtsschutzbedürfnis nach Entlassung
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 10
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 223 Wörter, Seiten 62-62
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Eine Beschwerde gegen ein Ordnungsstraferkenntnis ist auch nach Entlassung relevant, weil Ordnungsstrafen erst nach fünf Jahren verjähren und in einem späteren Haftblock nachteilige Auswirkungen auf die Vollzugsgestaltung haben können.
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- JST-Slg 2023/11
- LG Linz, 01.09.2022, 21 Bl 29/22x
- § 122 StVG
- OLG Wien, 24.11.2022, 32 Bs 366/22s
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 120 StVG
- § 121 StVG
Eine Beschwerde gegen ein Ordnungsstraferkenntnis ist auch nach Entlassung relevant, weil Ordnungsstrafen erst nach fünf Jahren verjähren und in einem späteren Haftblock nachteilige Auswirkungen auf die Vollzugsgestaltung haben können.
- JST-Slg 2023/11
- LG Linz, 01.09.2022, 21 Bl 29/22x
- § 122 StVG
- OLG Wien, 24.11.2022, 32 Bs 366/22s
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 120 StVG
- § 121 StVG