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Disziplinarvergehen eines Rechtsanwalts, Strafanzeige gegen die Mandantin als Druckmittel zur Honorarzahlung

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Die festgestellte leichtfertige Erstattung nicht ordnungsgemäß geprüfter Strafanzeigen trägt die vorgenommene Subsumtion, und den Motiven für diese Vorgangsweise kommt keine Relevanz zu.

Das ungeachtet seiner eigenen Fehlleistung erfolgte Abschieben der Verantwortung auf den rechtsgeschäftlichen Vertreter seiner Mandantin durch einen Rechtsanwalt steht mit dem Gebot der Treue und Gewissenhaftigkeit des § 9 Abs 1 RAO keineswegs in Einklang und begründet demnach eine Verletzung von Berufspflichten.

Nach ständiger Judikatur sind die für die Strafbemessung maßgebenden Grundsätze des Strafgesetzbuchs (§§ 32 ff StGB) auch für das anwaltliche Disziplinarverfahren sinngemäß heranzuziehen.

  • OGH, 18.10.2022, 23 Ds 1/22g
  • JST-Slg 2023/5
  • § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO
  • § 9 Abs 1 RAO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 281 Abs 1 Z 5 StPO
  • § 1 Abs 1 1. und 2. Fall DStG
  • § 281 Abs 1 Z 3 StPO
  • § 260 Abs 1 Z 2 StPO
  • § 38 Abs 2 DStG

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