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Die Ausfolgung von Frischwurst als Kaltverpflegung, zeitfern vom Zeitpunkt des vorgesehenen Verzehrs bei einer Haftraumtemperatur von 22 bis 23 Grad Celsius widerspricht gesicherten ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen und stellt eine Verletzung des § 38 Abs 1 StVG dar. Es ist irrelevant, ob die ausgegebene Kost zur Abendessenzeit noch schmackhaft ist, weil die ausgegebene Kost nach § 38 Abs 1 StVG schmackhaft sein und ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen muss.

  • LGSt Wien, 18.05.2022, 190 Bl 67/21i
  • OLG Wien, 19.09.2022, 32 Bs 212/22v
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 38 StVG
  • JST-Slg 2023/14

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