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Vorsatzformen, milieubedingte Unmutsäußerung

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Die Vorsatzformen der Absichtlichkeit und der Wissentlichkeit sind voneinander zu trennen. Bei ersterer dominiert die Willenskomponente, bei letzterer die Wissenskomponente. Demnach bedeutet Wissentlichkeit nicht notwendigerweise, dass der Täter in Bezug auf einen Umstand oder Erfolg auch absichtlich handelte, und ist absichtliches Handeln nicht zwingend mit der Annahme verbunden, dass er das Vorliegen eines Umstands oder den Eintritt eines Erfolgs für gewiss hielte. Absichtlichkeit und Wissentlichkeit schließen einander nicht aus, sodass jene Urteilsfeststellungen, denen zufolge der Angeklagte in Ansehung der Tatbildmerkmale des § 201 Abs 1 StGB sowie des § 107 Abs 1 StGB sowohl absichtlich als auch wissentlich handelte, weder undeutlich noch widersprüchlich sind.

Mit der Behauptung, die Tat sei bloß als milieubedingte Unmutsäußerung zu werten, bestreitet die Rechtsrüge der Sache nach nicht die in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fallende begründete Besorgniseignung, sondern die den Gegenstand einer Tatfrage bildende Ernstlichkeit der Drohung.

  • JST-Slg 2023/2
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 5 Abs 2 StGB
  • § 107 StGB
  • § 5 Abs 3 StGB
  • OGH, 23.11.2022, 13 Os 101/22k
  • LG Innsbruck, 11.07.2022, 25 Hv 50/21f-66

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