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Außenwirkung von Erlässen

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Ein Erlass ist ein rein innerbehördliches Schreiben ohne jegliche Entfaltung einer unmittelbaren Außen- oder Drittwirkung und bildet per se keine taugliche Begründung für gegenüber dem Insassen getroffene Entscheidungen oder Anordnungen. Sowohl die Vollzugsbehörde 1. Instanz, als auch das Vollzugsgericht hat seine Entscheidung zu begründen.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 17 AVG
  • LGSt Graz, 26.07.2017, 1 Bl 38/17t
  • JST-Slg 2018/8
  • OLG Wien, 23.11.2017, 132 Bs 292/17m

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