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Verbot einer neuerlichen Entscheidung während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens (1) und das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (2)

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Über eine bereits in Rechtskraft erwachsene Entscheidung darf nicht mehr neuerlich entschieden werden. Eine Identität der Sache ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher der formell rechtskräftigen Vorentscheidung zugrunde gelegt wurde, nicht geändert hat. Bei der Feststellung der Identität der Sache ist überwiegend durch Prüfung der rechtlichen Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. (1)

Die in erster Instanz zuständige Behörde darf vor Rechtskraft, aber während eines anhängigen Berufungsverfahrens nicht neuerlich über die Sache entscheiden. Diese aus § 66 Abs 4 AVG abgeleitete Rechtslage gilt nur im Verhältnis der Behörde erster Instanz zu ihrer Berufungsbehörde. (2)

  • § 68 AVG
  • JST-Slg 2018/11
  • LGSt Graz, 29.11.2017, 1 Bl 70/17y
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 17 StVG
  • § 66 AVG

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