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Nimmervoll, Rainer

Zur „Einigung“ über Vertretungskosten iS des § 395 Abs 1 StPO

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Der in einem offiziosen Strafverfahren schuldig gesprochene Angeklagte hat dem mit seinem Anspruch zumindest zum Teil durchgedrungenen Privatbeteiligten die – zur zweckmäßigen Durchsetzung des Anspruchs notwendigen – Kosten der Vertretung zu ersetzen (§ 389 Abs 1 iVm § 381 Abs 1 Z 8, § 393 Abs [statt 3 nunmehr:] 4 StPO). In Ansehung der Höhe dieses Kostenersatzes räumt das Gesetz in der Bestimmung des § 395 Abs 1 StPO (verbo: [früher] „Übereinkommen“, [nunmehr: „Einigung“]) den Beteiligten vorweg die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung ein; gelingt diese nicht, fällt die Kostenbestimmung in den Zuständigkeitsbereich des in erster Instanz entscheidenden Gerichtes.

Aus dem klaren gesetzlichen Auftrag, dem ersatzberechtigten Privatbeteiligten unter Ausklammerung des Zivilgerichtes einen Exekutionstitel (§ 1 Z 8 EO) zu verschaffen, ergibt sich die dem Strafgericht obliegende Verpflichtung, in all jenen Fällen seine Entscheidungskompetenz wahrzunehmen, in denen das Vorliegen einer rechtswirksamen, einen Exekutionstitel sohin von vornherein entbehrlich erscheinen lassenden außergerichtlichen Übereinkunft über die Höhe der zu ersetzenden Kosten nicht klar zu Tage tritt, wobei schon die Einbringung eines diesbezüglichen Kostenbestimmungsantrages in der Regel die mangelnde Willensübereinstimmung der Beteiligten indiziert. Demgemäß ist nur dann die Zuständigkeit des Strafgerichts zu einer Kostenbestimmung gemäß § 395 Abs 1 StPO nicht gegeben, wenn ein solches Übereinkommen getroffen wurde. Es obliegt daher dem Strafgericht [im Falle entsprechender aktenkundiger Hinweise bzw Behauptungen] die Prüfung, ob eine Einigung zwischen der Privatbeteiligten und dem Verurteilten über die Höhe der Kosten der Privatbeteiligung erzielt wurde.

  • Nimmervoll, Rainer
  • JST 2018, 78
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht

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