Suchtgifthandel, Abtrennungsjudikatur, Überschreitung der Grenzmenge, Verbrechensmehrheit, Gewerbsmäßigkeit, Zusammenrechnung von Teilmengen, Additionsvorsatz, Gewöhnung an Suchtmittel, Gewöhnungsprivilegien, Aufschub des Straf...
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 5
- Judikatur, 1775 Wörter
- Seiten 59 -61
- https://doi.org/10.33196/jst201801005901
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Die sogenannte „Abtrennungsjudikatur“ zu § 28a Abs 1 SMG wird aufgegeben. Der Täter, der durch (mit Additionsvorsatz begangenen) wiederkehrenden Verkauf von Suchtgift in Teilmengen die Grenzmenge mehrfach überschreitet, begeht das Verbrechen nach § 28a Abs 1 SMG nur mehr einmal.
Die „Gewöhnungsprivilegien“ betreffen den Strafsatz. Daher ist ein Aufschub des Strafvollzugs zwecks Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gem § 39 SMG im Fall eines Schuldspruchs nach § 28a Abs 3 zweiter Fall SMG möglich.
Gewöhnung liegt schon bei einem regelmäßigen, in zeitlich nahe liegenden Abständen vorgenommenen, nicht notwendig täglichen Konsum von Suchtmitteln vor. Eine krankheitswertige Sucht oder eine körperliche Abhängigkeit im Sinn einer medizinischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit ist nicht notwendig.
- § 39 SMG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 28a Abs 1 SMG
- § 28a Abs 3 SMG
- § 28a Abs 2 Z 1 SMG
- § 27 Abs 5 SMG
- OGH, 15.11.2017, 12 Os 21/17f, (verst Senat)
- JST-Slg 2018/6
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