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Verlesung von Aussagen aus Zivilverfahren

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Eine Einvernahme als Partei in einem Zivilverfahren ist ein amtliches Schriftstück, das mit dem Ziel errichtet wurde, die Aussage der genannten (dort Klägerin und hier) Zeugin festzuhalten, und unterfällt daher dem (grundsätzlichen) Verlesungsverbot nach § 252 Abs 1 StPO.

  • § 252 Abs 2 StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • OGH, 13.09.2017, 11 Os 83/17s
  • § 252 Abs 1 StPO
  • JST-Slg 2018/2

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