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Besteht Auskunftspflicht über Förderempfänger?

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Dem privaten Interesse des Beschwerdeführers, insbesondere über Daten der Förderempfänger und der ausgeführten Projekte einen Bericht für eine Zeitschrift zu verfassen, steht das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung der begehrten Daten gegenüber. Die Bekanntgabe von Daten betreffend sämtliche Empfänger von Landesfördermitteln und der genauen Beträge, die sie erhalten haben, stellt aufgrund der Tatsache, dass Dritte Zugang zu diesen Daten erhalten, eine Verletzung des Rechts der betroffenen Empfänger auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten im Besonderen dar. Bei Abwägung der gegenseitigen Interessen überwiegen die Geheimhaltungsinteressen der von der Auskunft berührten Förderempfänger, so dass die vom Beschwerdeführer begehrten Auskünfte nicht erteilt werden dürfen.

  • § 4 Abs 1 vlbg AuskunftspflichtG
  • Art 20 Abs 4 B-VG
  • § 1 Abs 1 vlbg AuskunftspflichtG
  • § 1 Abs 8 DSG
  • ZVG-Slg 2017/18
  • Art 8 Abs 1 EMRK
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • LVwG Vlbg, 19.12.2016, LVwG-352-1/2016-R9
  • Art 20 Abs 3 B-VG
  • § 8 Abs 1 DSG
  • Art 8 Abs 2 EMRK

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