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Das Salzburger Mindestsicherungsgesetz bietet keine taugliche Grundlage für ein Vorgehen gem § 13 Abs 3 AVG

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Entsprechend § 13 Abs 3 AVG darf die Behörde nur dann vorgehen, wenn ein Anbringen einen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abgewichen wird. Fehlt es hingegen an einer hinreichend deutlichen gesetzlichen Anordnung, kommt weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch eine Zurückweisung des Anbringens in Frage.

Da das Salzburger Mindestsicherungsgesetz keine gesetzlichen Vorgaben darüber, welche Unterlagen bei Antragstellung auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung vorzulegen sind, kennt, ist daher ein Vorgehen gem § 13 Abs 3 AVG rechtlich nicht gedeckt.

  • ZVG-Slg 2017/4
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • LVwG Salzburg, 29.06.2016, LVwG 405-9/66/1/2-2016
  • § 13 Abs 3 AVG

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