Die Berichtigung des Geschlechtseintrages im Zentralen Personenstandsregister von „männlich“ auf „inter“, „anders“, „X“, „unbestimmt“ in eventu auf einen mit diesen Begriffen sinngleichen Begriff findet im PStG keine Deckung
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 4
- Judikatur - Materienrecht, 2052 Wörter
- Seiten 153 -156
- https://doi.org/10.33196/zvg201702015301
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Die Eintragung einer anderen Geschlechtsbezeichnung in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) als „männlich“ oder „weiblich“ und somit die begehrte Berichtigung der Geschlechtsbezeichnung auf „inter“, „anders“, „X“, „unbestimmt“ oder einen mit diesen Begriffen sinngleichen Begriff, ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Eine Berichtigung nach § 42 PStG und auch eine Änderung nach § 41 PStG kommt insofern nicht in Betracht.
Die ersatzlose Streichung der Geschlechtsangabe im ZPR ist im Personenstandsgesetz nicht vorgesehen. Unter Verweis auf § 35 PStG ist festzuhalten, dass zu den in jedem Fall einzutragenden Daten zwingend auch das Geschlecht nach § 2 Abs 2 Z 3 leg cit gehört.
- Hübsch, Manfred
- LVwG OÖ, 05.10.2016, LVwG-750369/5/MZ/MR
- § 2 Abs 2 Z 3 PStG
- ZVG-Slg 2017/19
- § 42 Abs 1 PStG
- Verwaltungsverfahrensrecht
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