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Eine Fahrerkarte wird durch die Meldung ihres Verlustes selbst dann nicht ungültig, wenn durch die Behörde eine Ersatzkarte ausgestellt wurde

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 4
Inhalt:
Judikatur - Materienrecht
Umfang:
1362 Wörter, Seiten 145-147

20,00 €

inkl MwSt

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Artikel Eine Fahrerkarte wird durch die Meldung ihres Verlustes selbst dann nicht ungültig, wenn durch die Behörde eine Ersatzkarte ausgestellt wurde in den Warenkorb legen

Eine Fahrerkarte iSd Art 26 bis 31 der Verordnung (EU) Nr 165/2014 wird durch die Meldung ihres Verlustes nicht ungültig, auch wenn die Behörde nach Art 29 Abs 4 der VO eine Ersatzkarte ausgestellt hat. Gem Art 2 Abs 2 lit r der VO ist eine „ungültige Karte“ eine Karte, die als fehlerhaft festgestellt wurde oder deren Erstauthentisierung fehlgeschlagen oder deren Gültigkeitsbeginn noch nicht erreicht oder deren Ablaufdatum überschritten ist. Daher ist dem Arbeitgeber bei weiterer Verwendung einer als verloren gemeldeten (aber noch gültigen) Fahrerkarte durch den Fahrer, obwohl eine Ersatzkarte ausgestellt wurde, als Übertretung des § 17a Abs 1 Z 2 AZG nicht die Benutzung einer ungültigen Fahrerkarte vorzuhalten, sondern eine vorschriftswidrige Benutzung wegen der Inhaberschaft zweier gültiger Fahrerkarten anzulasten.

  • § 17a Abs 1 Z 2 AZG
  • VO (EU) 165/2014 Art 2 lit r, Art 26, Art 27 Abs 2, Art 29 Abs 1
  • ZVG-Slg 2017/16
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • LVwG Stmk, 25.08.2016, LVwG 30.29-1076/2016

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