Zurückverweisung von Verfahren nach der Dublin III-Verordnung zwecks ergänzender Erhebung der Umstände der Ein- bzw Durchreise in/durch einen Mitgliedstaat
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 4
- Judikatur - Materienrecht, 1748 Wörter
- Seiten 129 -132
- https://doi.org/10.33196/zvg201702012901
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Nach einem Erkenntnis des VwGH über einen gleichgelagerten Sachverhalt (16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177) behob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit welchen eine Zuständigkeit Kroatiens für die Verfahren auf internationalen Schutz ausgesprochen worden war, und verwies die Verfahren zur Durchführung ergänzender Ermittlungen im Hinblick auf die konkreten Umstände der Ein- respektive Durchreise in/durch den Mitgliedstaat zurück. Ausgangspunkt war ein slowenisches Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH hinsichtlich der Frage gewesen, ob die Voraussetzung des „irregulären Grenzübertritts“ zu verneinen sei, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert. Vor diesem Hintergrund seien konkrete Feststellungen bezüglich der Modalitäten der erstmaligen Einreise in einen Mitgliedstaat erforderlich, um beurteilen zu können, ob ein mit jenem dem Vorabentscheidungsersuchen zugrundeliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt gegeben sei und vor diesem Hintergrund allenfalls eine Aussetzung der Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH vorzunehmen wäre.
- ZVG-Slg 2017/10
- § 61 Abs 1 FPG
- Art 13 Abs 1 Dublin III-VO
- § 5 Abs 1 AsylG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 21 Abs 3 BFA-VG
- Art 22 Abs 7 Dublin III-VO
- Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Art 13 Abs 1
- BVwG, 06.12.2016, W205 2140747-1/2EW205 2140745-1/2EW205 2140744-1/2E
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